Tiefe Verachtung für die Justiz

Bei derartigen Entscheidungen habe ich nur noch tiefste Verachtung für die Justiz übrig, die trotz jahrzehntelanger Vorbereitungszeit den elektronischen Rechtsverkehr nicht zustande bringt, aber meint, den insoweit weit fortschrittlicheren Anwälten Knüppel zwischen die Beine schmeißen zu müssen.

ZPO § 130d
Ist es dem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu machen, hat dies mit der Ersatzeinreichungzu erfolgen; in diesem Fall genügt es nicht, wenn der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich darlegt und glaubhaft macht.
BGH, Beschluss vom 17. November 2022-IX ZB 17/22-OLG Hamm

Unchristliche Christenkirchen

Bei Christliche Kirchen hört man ja leider immer wieder, dass in eigenen Sachen eher der Grundsatz „Jeder ist sich selbst der Nächste“ als das Gebot der Nächstenliebe gilt. Traurige Vorfälle gibt es ja auch in der jüngsten Zeit genug, seien es Missbrauchsfälle oder der Umgang mit Arbeitnehmern. Jetzt hat eine bayerische Kirche ein ähnlich fragwürdiges Beispiel in einem Mietrechtsfall gegeben.

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Vorfrage zu einer Vorfrage zu einer …

Auch zu Pandemie-Zeiten gibt es andere wichtige Probleme

Dem Großen Senat für Zivilsachen wird gemäß § 132 Abs. 4 GVG folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Ist über einen Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach Inkrafttreten von § 1 Abs.3 RVG weiterhin durch den Senat in der Besetzung gemäß § 139 Abs.1 GVG zu entscheiden?

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 355/18 vom 6.Oktober 2020

Das ist ein großes Ding. Die Frage ist, in welcher Zusammensetzung ein Senat eine Rechtsfrage entscheiden muss. Dabei klärt die zu entscheidende Rechtsfrage auch nur eine Vorfrage, nämlich der Wert der anwaltlichen Tätigkeit. Der Wert an sich löst noch kein Problem, sondern ist wiederum nur Vorfrage für eine anwaltliche Vergütung. Und das Problem ist so wichtig, dass nun der Große Senat (das sind im Prinzip alle Senate des BGH vertreten) die Frage entscheiden soll. Also das alleroberste Gremium über eine Vorfrage einer Vorfrage, die eine Vorfrage u.s.w. klärt. Eine bedeutendes rechtsstaatliches Problem ist es zwar nicht aber ein mehr als aufwändiges Verfahren. Es gibt wohl wenige Staaten auf der Erde, die sich eine derartige Struktur leisten können und wollen.

„Wer ohne Schuld in einen Unfall verwickelt wird, geht am besten zum Anwalt.“

Das meint jedenfalls die Stiftung Warentest in einem aktuellen (1.10.2020) Beitrag. Anschaulich schildern die Tester, welche Tricks die Haftpflichtversichererer der Unfallverursacher drauf haben, die Schadensbeträge ungerechtfertigt zu kürzen.

Wer also einen unverschuldeten Unfall hat, kommt gerne zu uns.

Bei einer Teilschuld sollte man vielleicht erst recht überlegen, unsere Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der dann ggf. notwendige Eigenanteil ist schnell wieder raus, wenn es uns gelingen kann, den Verschuldensgrad zu drücken.

OLG: nicht verjährt!>BGH: verjährt!?>OLG: verjährt!>BGH: nicht verjährt!?>OLG: ?

Das kann man wohl einen dramatischen Start ins Leben nennen. Neben – und wegen – Problemen bei der Geburt beschäftigt ein mittlerweile 17 Jahre alter junger Mann in einem wahren Auf und Ab die höchstrichterlichen Gerichte.

Das Kind war 2003 geboren und es gab Probleme bei der Geburt (Einzelheiten in den verlinkten BGH Entscheidungen), so dass wohl auch Folgeschäden blieben. Man war sich dann wohl erst nach ein paar Jahren bewusst, dass man Schadensersatzansprüche geltend mach könntee. Das war jedenfalls noch in unverjährter Zeit. Mit der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses und der behandelnden Ärztin gab es ein – übliches? – Hin und Her, bis dann im Oktober 2010 die Klage eingereicht worden ist. Da muss natürlich die Frage der Verjährung geprüft werden.

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„Ist der Ruf erst ruiniert, …

lebt’s sich gänzlich ungeniert“, sagt der Volksmund. Diesen Effekt verstärken manche Kläger, indem sie Sachen über Jahre „am Laufen halten“, über die sonst wahrscheinlich mehr oder weniger Gras gewachsen wäre.

Wir hatten schon einmal über jemanden berichtet, der erst durch sein gerichtliches Einschreiten Zustände ans Licht gebracht hat, die aus Sicht des Betroffenen vielleicht besser nicht an die Öffentlichkeit geraten wären.

Der aktuelle Fall ist insoweit ein bisschen anders, weil der Betroffene seinen Fall in einem Jahre dauernden Prozess in der – zumindest juristischen – Öffentlichkeit gehalten hat, von dem er sich selbst sicher gewünscht hat, dass er gar nicht dorthin kommt.

Der langjährige Grünen Bundestagsabgeordnete Volker Beck hatte einmal zum sexuellen Strafrecht mit Kindern Positionen vertreten, die er später längst aufgegeben hatte.

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Gehörsverletzungen ohne Ende

Gefühlt mehrfach die Woche muss der Bundesgerichtshof Entscheidungen von Instanzgerichten aufheben, weil diese den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben.

Besonders krass ist, wenn der BGH ausführen muss, dass es sich die Vordergerichte relativ leicht gemacht haben und den Sachverhalt völlig verdreht festgestellt haben und darauf ihr Urteil gründen.

So in einem aktuellen Fall. Angeblich hat ein Zeuge eine Mail geschrieben, er könne sich nicht erinnern. Es war aber ganz anders.

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Gerade noch einmal gut gegangen!

Wenn der BGH von einer „einer augenfälligen, gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei “ berichtet, dann lässt das aufhorchen. Um so mehr, wenn das einem Oberlandesgericht (Düsseldorf) nicht aufgefallen sein will, sondern – so der BGH – dieses selbst „sich“ (das Gericht) „mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinander, sondern mit Leerformeln über diesen hinweg“ setzt.

So geschehen im Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruches. Der BGH nimmt sowohl den Schiedsspruch als auch das Urteil des OLG regelrecht „auseinander“.

Da hat die Klägerin aber Glück gehabt, was bei Verfahrenskosten von über 7 Mio € auch nicht ganz unerheblich war.

Das war jedenfalls kein Schiedsverfahren, weswegen diese gepriesen werden. Es hat nichts gebracht und war wesentlich teurer als die staatlichen Gerichte.

Warum merken sie es nicht?

Gefühlt einmal im Quartal entscheidet der BGH sowas:

„Bejaht der Einzelrichter im Beschwerdeverfahren mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, unterlässt er es aber, das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO dem Kollegium zu übertragen, und entscheidet in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters“

In der ZPO steht ja, dass kompliziertere Sachen (wozu naturgemäß Sachen von grundsätzlicher Bedeutung gehören) nicht vom Einzelrichter sondern vom Kollegium zu entscheiden sind. Eigentlich eine ganz sinnvolle Regelung.

Seit Jahren liest man das, nur merken viele Richter das nicht? Muss man sich als Richter nicht laufend fortbilden? Eigentlich ist das auch logisch und ein Richter müsste da von alleine drauf kommen, wenn er die ZPO nur aufmerksam genug liest.

Der BGH ist sich natürlich auch seiner Würde bewusst und zieht die Konsequenz:
„Die Beschwerdeentscheidung unterfällt in einem solchen Fall der Aufhebung“.
Geschwollener geht kaum, „ist aufzuheben“ wahrscheinlich zu kurz und prägnant und zu wenig Schaum geschlagen …

„Wir zahlen Mindestlohn“

Einen merkwürdigen Zusatz enthielt neulich die Rechnung eines Dienstleisters:

Was will man uns damit sagen?
Abgesehen davon, dass es sprachlich nicht korrekt ist.
Wir sind billig, weil wir nur Mindestlohn zahlen? Oder: wir halten uns an die gesetzlichen Bestimmungen?

Überzeugender wäre doch gewesen, wenn man hätte sagen können:
„Wir bezahlen mehr als Mindestlohn“